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BETRUGSPRÄVENTION

Erfolgreiche Abwehr von Betrugsfällen: Seminarreihe zur Betrugsprävention mit S+P

In dieser Seminarreihe lernst du, wie du dein Unternehmen effektiv gegen Betrug schützen und Betrugsfälle erfolgreich abwehren kannst.

In den einzelnen Seminaren erfährst du alles Wichtige zur Betrugserkennung, -prävention und -bekämpfung. Unsere erfahrenen Referenten vermitteln dir praxiserprobte Strategien und Techniken, um Betrug zu erkennen, zu verhindern und zu untersuchen. Du lernst, wie du Risiken einschätzen und systematisch Maßnahmen zur Risikovermeidung und Risikominimierung ergreifen kannst. Dabei gehen wir auf verschiedene Betrugsarten wie z.B. Wirtschaftsbetrug, Insiderhandel oder Cyberkriminalität ein.

Durch die Seminarreihe erlangst du ein fundiertes Wissen, um Betrugsfälle in deinem Unternehmen erfolgreich abzuwehren und so wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Profitiere von unseren langjährigen Erfahrungen und werde mit S+P zum Betrugsexperten.

Nutze die Chance, dein Know-how zu vertiefen, deine Arbeitsabläufe zu optimieren und dein Unternehmen vor den Gefahren von Betrug zu schützen!

Anti-Fraud Management

Seminar L06
  • Mindestanforderungen an ein Anti-Fraud Management
  • Interne Sicherungs- und Präventionsmaßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität
  • Ermittlungs- und Strafverfahren: Ablauf in der Praxis

Tag 1: Dein Unternehmen vor Fraud schützen, Ermittlungs- und Strafverfahren in der Praxis

Tag 2: KYC Sorgfaltspflichten und Updates im Geldwäschegesetz


Neu bestellt als Betrugsbeauftragter?

Zentrales Motiv der Betrugsprävention ist dabei ein risikobasierter Ansatz: Nicht alle Unternehmen benötigen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor sonstigen strafbaren Handlungen zu schützen. Die gesetzlichen Anforderungen richten sich daher nach den jeweiligen Risiken.

Nach § 25h KWG müssen die Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Dieses umfasst eine Risikoanalyse nach § 25h KWG und interne Sicherungsmaßnahmen.
Wirksam ist ein Risikomanagement, wenn es die gesamte Geschäftstätigkeit des Verpflichteten einbezieht, die sich daraus ergebenden einzelnen Risiken nachvollziehbar berücksichtigt und die daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Risiken als angemessen anzusehen sind.

Mit Seminare Fraud Officer informieren wir dich über aktuelle Entwicklungen von Korruptionsstraftaten und sonstigen strafbaren Handlungen. Wir machen dich vertraut mit Maßnahmen zur Risikominimierung. Du erlernst die notwendigen Skills,  Prüfungsansätze und Prüfmethoden, um Risiken treffsicher einordnen zu können und Schlüsselkontrollen als Präventionmaßnahme anzuwenden.

Betrugsprävention

Kann die Strafanzeige eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ersetzen?

Aktuelles OLG Urteil zur Unverzüglichkeit bei Verdachtsmeldungen § 43 GwG  Bußgelder gegen Geldwäsche-Beauftragte vermeiden! Urteil des OLG Frankfurt erlässt 5 aktuelle Leitsätze zur Unverzüglichkeit bei Verdachtsmeldungen sowie den Sorgfaltspflichten als Geldwäsche-Beauftragter. Einen Überblick zum Urteil des OLG Frankfurt findest Du direkt in unserem Informationsblog „Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte bei Pflichtverletzung“ oder in Seminare Geldwäsche-Beauftragter.

  • Die Meldepflicht gemäß § 43 Abs. 1 GwG stellt laut Gesetzesbegründung eine gewerberechtliche Pflicht dar. Im Gegensatz zur Strafanzeige gemäß § 158 StPO unterliegt sie wie sonstige gewerberechtliche Meldepflichten einem Formzwang.
  • Die Pflicht zur Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG bedeutet gerade nicht, dass in Bezug auf den zugrundeliegenden Sachverhalt auch eine Pflicht zur Anzeige einer Tat nach § 261 Abs. 9 StGB besteht (§ 43 Abs. 4 GwG). Eine Anzeigepflicht im Sinne des StGB besteht ausschließlich zu den dort in § 138 StGB genannten Tatbeständen unter den dort genannten Voraussetzungen.
  • Bei (Verdachts-)Meldungen nach §§ 43, 44 handelt es sich nicht um Strafanzeigen gemäß § 158 Abs. 1 StPO (vgl. ua BT-Drs. 17/6804, S. 35, noch zu § 11 Abs. 1 GwG-alt; BT-Drs. 18/11928, S. 40).

Eine trennscharfe Abgrenzung erfolgte durch den Gesetzgeber nicht. Es wurden primär der abweichende Verdachtsgrad und der nur im Zusammenhang mit den Meldungen nach dem GwG bestehende Formzwang als Argumente gegen die rechtliche Einstufung als Strafanzeige in der Gesetzesbegründung genannt.

Weitere Erläuterungen findest Du in unserem Informationsblog Verdachtsmeldung und Strafanzeige? und Seminare Geldwäsche-Beauftragter. Du erhältst einen Umsetzungs-Leitfaden zu den verschärften Haftungsregelungen der 6. EU Geldwäscherichtlinie mit Seminare Geldwäsche-Beauftragter.


Diese 5 Schritte musst du beim Erstellen der Risikoanalyse beachten

Schritt 1

Für die Bestandsaufnahme der spezifischen Situation ist die jeweilige Geschäftsstruktur des Verpflichteten von Belang. Im Rahmen der Bestandsaufnahme kommt es insbesondere auf die Erfassung der im Unternehmen vorhandenen grundlegenden Kundenstruktur, der Geschäftsbereiche und -abläufe, der angebotenen Produkte, der Vertriebswege sowie der Organisationsstruktur des Unternehmens an.

Schritt 2

Die Risiken lassen sich mit Hilfe des im Finanzsektor vorhandenen Erfahrungswissens über Techniken der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus erfassen und identifizieren. Das hierfür erforderliche Erfahrungswissen kann z.B. aufgrund nationaler und internationaler Anhalts- bzw. Typologienpapiere und Verdachtskataloge (u.a. die für die Verpflichteten im internen Bereich der Website der FIU (www.fiu.bund.de) zugänglichen Typologiepapiere, jeweils für die Bereiche „Geldwäsche“ und „Terrorismusfinanzierung“, oder vergleichbare Papiere der FATF auf deren Homepage (www.fatf-gafi.org)), des im Unternehmen vorhandenen bzw. zu gewinnenden Wissens (etwa aus Medienauswertungen), der allgemeinen Analyse von Verdachtsfällen, die das Unternehmen in der Vergangenheit tangierten, oder des Erfahrungsaustauschs mit Geldwäschebeauftragten (im Folgenden: GWB) anderer Verpflichteter gewonnen bzw. aktualisiert werden.

Schritt 3

Die identifizierten Risiken sind zu kategorisieren, das heißt in verschiedene Risikogruppen einzuteilen, und jeweils hinsichtlich ihrer Bedeutung zu bewerten. Dies schließt u.U. eine Gewichtung der jeweiligen Risiken/Risikogruppen ein. Die Bewertung der identifizierten Risiken soll im Rahmen der Risikoanalyse grundsätzlich in drei Risikostufen (hoch, mittel, niedrig) erfolgen. Möglich ist aber sowohl eine weitere Spreizung/Abstufung mit mehr Risikostufen/-kategorien, als auch eine – auf freiwilliger Basis erfolgende – Reduzierung auf weniger Stufen/Kategorien (z.B. ausschließlich normale (mittlere) und erhöhte).

Beispiel für die dreistufige Risikoeinstufung/-klassifizierung:

  • Hoch => alle Fallkonstellationen, die entweder unter die vom Gesetzgeber definierten Hoch-risikoklassen (§ 15 GwG) oder aufgrund der eigenen Risikoeinschätzung des Verpflichteten unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum GwG, der Leitlinien zu Risikofaktoren oder sonstiger konkreter Informationen ebenfalls in diese Klassifizierung fallen.
  • Mittel => alle Fallkonstellationen, die aufgrund der eigenen Risikoeinschätzung des Verpflichteten nicht in die Klassifizierung „hoch“ oder „gering“ fallen.
  • Gering => alle Fallkonstellationen, in denen unter Beachtung der Anforderungen des § 14 GwG, der Anlage 1 des GwG sowie der Leitlinien zu Risikofaktoren aufgrund einer nachvollziehbaren Risiko-analyse ein geringes Risiko angenommen werden kann.

Bei der Bewertung können unterschiedliche Bewertungsmethoden zum Ansatz kommen. Ein Bewertungssystem, bei dem verschiedene Risikofaktoren unterschiedlich gewichtet werden, ist ebenso denkbar wie ein starres System, bei dem ein hoher Risikowert bei einem Faktor für die Risikobewertung bindend ist und nicht durch Faktoren mit geringem Risiko kompensiert werden kann.

Zusätzlich können absolute Kriterien definiert werden, die die Kundenklassifizierung automatisch steuern und/oder automatisch eine besondere Sicherungsmaßnahme nach sich ziehen (z.B. besondere Entscheidungsprozesse bei der Aufnahme bestimmter neuer Kunden, z.B. PePs oder Kunden mit Sitz in einem Hochrisikoland).

Risikobasierte Abweichungen bzw. Ausnahmen sind vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen mit Begründung zu dokumentieren.

Bei der Bewertung sind von den Verpflichteten auch die jeweils aktuellen, veröffentlichten Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzubeziehen.

Schritt 4

Die Ergebnisse der Identifizierung, Kategorisierung und Gewichtung der Risiken sind im Rahmen der einzelnen internen Sicherungsmaßnahmen umzusetzen, indem diese grundsätzlich aus den Ergebnissen der Risikoanalyse abzuleiten sind bzw. dieser entsprechen müssen.

Wie im Risikomanagement generell ist auch bei der Umsetzung der einzelnen Präventionsmaßnahmen im jeweiligen Einzelfall umso sorgfältiger vorzugehen, je höher das Risikopotential ist.

Schritt 5

Die getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikoanalyse zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

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